§ 11 Wahl der Ordner und ihre Aufgaben
In Kraft seit 22. April 2009
Up-to-date
(1) Nach der Wahl des Präsidenten-Stellvertreters wählt der Landtag aus dem Kreis seiner Mitglieder mit Ausnahme des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters sowie der Mitglieder der Landesregierung mit einfacher Mehrheit drei Ordner.
(2) Den Ordnern obliegt unter der Leitung des Präsidenten die Sorge für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen des Landtages.
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