§ 10 Wahl des Präsidenten-Stellvertreters
In Kraft seit 22. April 2009
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Gliederung
3. Abschnitt Eröffnung und Bildung des Landtages; Organisationsvorschriften
§ 10 Wahl des Präsidenten-Stellvertreters
Nach der Wahl des Präsidenten wird der Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter Präsident) gewählt. § 9 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
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