§ 8a § 8a
In Kraft seit 01. Januar 2021
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Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruchs erforderlich ist.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 8a § 8a
…§ 8a Ärztliche Untersuchung Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruchs erforderlich ist. …
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