§ 8a Ärztliche Untersuchung
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
§ 8a Ärztliche Untersuchung — GKUFG 1998
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruchs erforderlich ist.
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