LandesrechtTirolLandesesetzeGemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998§ 87e

§ 87e§ 87e

In Kraft seit 18. November 2023
Up-to-date

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.

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