Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten
a) Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und
b) Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.
Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 87d § 87d
…§ 87d Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten a) Betreiber der…
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