§ 87a Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 87a Mitwirkung fachkundiger Laienrichter — GKUFG 1998
(1) In Verfahren über Ansprüche aus der Kranken- oder Unfallfürsorge der Gemeindebeamten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Tiroler Gemeindeverband, der andere von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.
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