§ 87 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
§ 87 Eigener Wirkungsbereich — GKUFG 1998
Die Besorgung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich.
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