Die Besorgung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 87 § 87
…V. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen § 87 Eigener Wirkungsbereich Die Besorgung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich.…
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