§ 80 Geschäftsstelle
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
§ 80 Geschäftsstelle — GKUFG 1998
Die Organe des Gemeindeverbandes bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes für die Kranken- und Unfallfürsorge.
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