Die Organe des Gemeindeverbandes bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes für die Kranken- und Unfallfürsorge.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 80 § 80
…§ 80 Geschäftsstelle Die Organe des Gemeindeverbandes bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes für die Kranken- und Unfallfürsorge.…
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