(1) Zur Erlassung der Verordnungen nach den §§ 8, 12 Abs. 1, 17, 19 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 68, § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 und nach § 68 Abs. 5 sowie zur Entscheidung in den Angelegenheiten nach den Abs. 2 und 3 wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ errichtet.
(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr im § 69 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2, 27, 35 und 48 zugewiesenen Aufgaben
a) auf Grund einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;
b) im Falle einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 41 Abs. 2 bzw. § 43 als notwendig anzusehen ist;
c) über den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
(4) Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
a) vier vom Gemeindeverband auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, zu bestellende Gemeindebeamte;
b) drei vom Gemeindeverband ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellende Gemeinde- oder Landesbeamte.
(5) Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. a einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. a und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. b anwesend sind.
(7) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Verwaltungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere die Art der Einberufung der Mitglieder zu den Sitzungen, den Ablauf der Sitzungen sowie die Protokollierung der Sitzungsbeschlüsse zu beinhalten.
(9) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(10) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht dem Interessenanwalt das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
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