Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Überdies obliegen ihm
a) die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses;
b) der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung und im Gemeindeverbandsausschuss;
c) die Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten, soweit diese nicht von der Verwaltungskommission zu besorgen sind.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 74 § 74
…§ 74 Gemeindeverbandsobmann Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Überdies obliegen ihm a) die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses; b) der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung…
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