§ 74 § 74
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Überdies obliegen ihm
a) die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses;
b) der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung und im Gemeindeverbandsausschuss;
c) die Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten, soweit diese nicht von der Verwaltungskommission zu besorgen sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden