(1) Organe des Gemeindeverbandes sind die Gemeindeverbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss, der Gemeindeverbandsobmann und die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 75).
(2) Die Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 70 Abs. 2).
(3) Der Gemeindeverbandsausschuss besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann und acht weiteren Mitgliedern. Der Ausschuss hat sich aus je einem Vertreter aus den politischen Bezirken Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz sowie aus zwei Vertretern aus dem politischen Bezirk Innsbruck-Land zusammenzusetzen.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 71 § 71
…§ 71 Organe des Gemeindeverbandes (1) Organe des Gemeindeverbandes sind die Gemeindeverbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss, der Gemeindeverbandsobmann und die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§…
§ 72 § 72
…Sie ist vom Gemeindeverbandsobmann zur Wahl einzuberufen. (2) Für die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 71 Abs. 3) Vorschläge zu erstatten. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. (3) Die Wahl nach Abs. 2 erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit…
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