§ 59 § 59
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
§ 59 § 59 — GKUFG 1998
Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission hat der Stadtsenat der Stadtgemeinde Innsbruck in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß.