§ 54 Eltern- und Geschwisterrente — GKUFG 1998
Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister eines Anspruchsberechtigten, dessen Tod durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- bzw. Geschwisterrente von zusammen 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Anspruchsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor. § 52 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 55 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 55 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
…52 und 53 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen. (2) Ansprüche nach § 54 bestehen nur insoweit, als die Renten nach den §§ 51, 52 und 53 das im Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.…
§ 31 Erlöschen von Ansprüchen
… 51, 52 und 53 mit dem Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965; d) bei Renten nach § 54 mit dem Tod der Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Bedürftigkeit bzw. der Unversorgtheit. (2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b…
§ 39 Arten der Leistungen
…Ehefrau oder früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) (§ 52), d) Waisenrente (§ 53), e) Eltern- und Geschwisterrente (§ 54), f) Witwen-(Witwer )Beihilfe (§ 56). (3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt…
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