Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister eines Anspruchsberechtigten, dessen Tod durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- bzw. Geschwisterrente von zusammen 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Anspruchsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor. § 52 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 31 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 31 § 31
… 51 , 52 und 53 mit dem Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 ; d) bei Renten nach § 54 mit dem Tod der Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Bedürftigkeit bzw. der Unversorgtheit. (2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b…
§ 32 § 32
…Auszahlung von wiederkehrenden Leistungen Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 44 , 46, 51, 52, 53 und 54 und Zuschüsse nach § 47 ) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats…
§ 36 § 36
…genannten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen eine Rente nach den Bestimmungen der §§ 51 bis 54. Hiebei ist anzunehmen, dass der versehrte Beamte (Funktionär) gestorben und der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Diese Renten dürfen bei Lebzeiten des versehrten…
§ 39 Arten der Leistungen
…Ehefrau oder früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) ( § 52 ), d) Waisenrente ( § 53 ), e) Eltern- und Geschwisterrente ( § 54 ), f) Witwen-(Witwer )Beihilfe ( § 56 ). (3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt…
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