(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, d und e und den Stiefkindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 53 § 53
…§ 53 Waisenrente (1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinne des § 2 Abs…
§ 39 § 39
…§ 51), c) Rente der früheren Ehefrau oder früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) (§ 52), d) Waisenrente (§ 53), e) Eltern- und Geschwisterrente (§ 54), f) Witwen-(Witwer )Beihilfe (§ 56). (3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei…
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