(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, d und e und den Stiefkindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
§ 32 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 32 § 32
…Auszahlung von wiederkehrenden Leistungen Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 44 , 46, 51, 52, 53 und 54 und Zuschüsse nach § 47 ) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten…
§ 55 § 55
…Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten (1) Das Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 51 , 52 und 53 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen. (2) Ansprüche nach § 54 bestehen nur…
§ 31 § 31
…bei Zuschüssen nach § 47 überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder; c) bei Renten nach den §§ 51 , 52 und 53 mit dem Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 ; d) bei Renten nach § 54 mit dem Tod der…
§ 39 Arten der Leistungen
…§ 51 ), c) Rente der früheren Ehefrau oder früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) ( § 52 ), d) Waisenrente ( § 53 ), e) Eltern- und Geschwisterrente ( § 54 ), f) Witwen-(Witwer )Beihilfe ( § 56 ). (3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei…
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