§ 48 § 48
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
Befolgt ein Anspruchsberechtigter ohne zwingenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung der Verwaltungskommission und wird dadurch der Heilerfolg verzögert oder die Erwerbsfähigkeit weiter vermindert, so hat ihm die Verwaltungskommission die Versehrtenrente so lange zu entziehen, als er der Anordnung nicht nachkommt.
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