Befolgt ein Anspruchsberechtigter ohne zwingenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung der Verwaltungskommission und wird dadurch der Heilerfolg verzögert oder die Erwerbsfähigkeit weiter vermindert, so hat ihm die Verwaltungskommission die Versehrtenrente so lange zu entziehen, als er der Anordnung nicht nachkommt.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 48 § 48
…§ 48 Entziehung der Versehrtenrente Befolgt ein Anspruchsberechtigter ohne zwingenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung der Verwaltungskommission und wird dadurch der…
§ 73 § 73
…sind. (3) Der Gemeindeverbandsausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. (4) Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.…
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