GKUFG 1998
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck
3. Abschnitt Leistungen
A. Allgemeine Bestimmungen § 25
§ 37 § 37
Die Bestimmungen des § 19 sind sinngemäß anzuwenden.
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