§ 25 Entstehen des Anspruches
In Kraft bis 30. September 2026
Up-to-date
GKUFG 1998
Gliederung
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
a) bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis,
b)bei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit (§ 24) oder, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 44 Abs. 3).
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