§ 19 § 19
§ 19 § 19 — GKUFG 1998
(1) Die Anspruchsberechtigten haben Leistungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes innerhalb der nach Abs. 2 festgelegten Frist rückzuerstatten, wenn
a) sie deren Gewährung durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt haben,
b) der Empfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, oder
c) eine Leistung wegen Verletzung einer in diesem Gesetz festgelegten Meldepflicht zu Unrecht gewährt wurde.
(2) Die Verwaltungskommission hat Leistungen im Sinne des Abs. 1 von den Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung rückzufordern, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist die Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 in Teilbeträgen zulässig.
(3) Die Verwaltungskommission kann von der Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 absehen, wenn der Aufwand für die Rückforderung zum rückforderbaren Betrag in einem unvertretbaren Verhältnis steht.