§ 95 Durch Gesetz oder Verordnung des Bundes gebildete Gemeindeverbände
In Kraft seit 31. Dezember 1965
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GG
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Organe der Gemeinde
4. Abschnitt Bürgermeister Wahl durch die Gemeindevertretung
§ 95 Durch Gesetz oder Verordnung des Bundes gebildete Gemeindeverbände
Für Gemeindeverbände, die durch Gesetz oder Verordnung des Bundes gebildet werden, findet der § 94, soweit er die Organisation von Gemeindeverbänden regelt, sinngemäß Anwendung.
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