§ 83 § 83*)Auskunftsrecht
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die im einzelnen Falle verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
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