§ 80 § 80Buchführung
In Kraft seit 31. Dezember 1965
Up-to-date
(1) Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen kann.
(2) Der Bürgermeister darf die Buchhaltungsgeschäfte nicht unmittelbar selbst führen.
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