§ 8 § 8*)Einwohner und Bürger
In Kraft seit 08. August 1997
Up-to-date
(1) Einwohner der Gemeinde sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Bürger der Gemeinde sind jene Einwohner der Gemeinde, die Landesbürger sind und das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen.
*) Fassung LGBl.Nr.69/1997
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