(1) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen; die Zustellung mit E-Mail oder einer anderen technisch möglichen Form, insbesondere durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf, ist zulässig, wenn der Gemeindevertreter schriftlich zustimmt. Die Gemeindevertretung hat den Rechnungsabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen; innerhalb derselben Frist ist der beschlossene Rechnungsabschluss der Landesregierung vom Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen. Der Bürgermeister hat den beschlossenen Rechnungsabschluss überdies ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Dauer von mindestens sieben Jahren zu veröffentlichen; schützenswerte personenbezogene Daten sind ausgenommen.
(2) Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt in Form des Detailnachweises auf Kontenebene, die Nettovermögensveränderungsrechnung, den Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu umfassen. Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der Gliederung des Voranschlags darzustellen. Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Sonderposten betreffend erhaltene Investitionszuschüsse, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt haben der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets zu entsprechen und die internen Vergütungen zu enthalten. Die Nettovermögensveränderungsrechnung hat die Änderungen des Nettovermögens des abgelaufenen Haushaltsjahres im Verhältnis zum vorangegangenen Haushaltsjahr darzustellen. Ferner sind der Stand des Vermögens und der Schulden bei Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. Alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde sind übersichtlich aufzulisten, wobei zu jeder Haftung insbesondere der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019, 4/2022
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