§ 54 § 54Allgemeines
In Kraft seit 31. Dezember 1965
Up-to-date
3. Abschnitt Gemeindevorstand
(1) In Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.
(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes führen die Bezeichnung „Gemeinderat“, in Städten die Bezeichnung „Stadtrat“.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden