3. Abschnitt Gemeindevorstand
(1) In Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.
(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes führen die Bezeichnung „Gemeinderat“, in Städten die Bezeichnung „Stadtrat“.
§ 54 GG · GG · Gemeindegesetz
§ 54
…3. Abschnitt Gemeindevorstand § 54 Allgemeines (1) In Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“. (2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes führen die Bezeichnung „Gemeinderat“, in Städten…
§ 61
…Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt erklärt wird (§ 48 Abs. 4 des Gemeindewahlgesetzes), c) beide Wahlwerber darauf verzichtet haben, sich einer Stichwahl zu stellen ( § 54 des Gemeindewahlgesetzes), d) für die Wahlen in die Gemeindevertretung keine Wahlvorschläge eingebracht wurden ( § 59 des Gemeindewahlgesetzes). (2) Der Bürgermeister muss Bürger der Gemeinde…
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