§ 5 Grenzstreitigkeiten
In Kraft seit 31. Dezember 1965
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GG
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Äußerer Aufbau der Gemeinde
2. Abschnitt Gemeindegebiet Allgemeines
§ 5 Grenzstreitigkeiten
(1) Bei Streitigkeiten über den Verlauf von Grenzen zwischen zwei oder mehreren Gemeinden hat die Landesregierung nach Recht und Billigkeit durch Verordnung zu entscheiden.
(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur rechtswirksamen Erledigung der Grenzstreitigkeit durch Verordnung zu regeln.
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