§ 45 Verhandlungssprache
In Kraft seit 31. Dezember 1965
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GG
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Organe der Gemeinde
2. Abschnitt Gemeindevertretung Allgemeines
§ 45 Verhandlungssprache
Die Verhandlungssprache der Gemeindevertretung ist die deutsche Sprache.
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