§ 33 § 33Allgemeines
In Kraft seit 31. Dezember 1965
Up-to-date
§ 33 § 33Allgemeines — GG
(1) In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung „Stadtvertretung“.
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung „Gemeindevertreter“, in Städten die Bezeichnung „Stadtvertreter“.
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