GG
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Organe der Gemeinde
1. Abschnitt Allgemeines Bezeichnung der Organe
§ 32 § 32*) Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen der Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Kundmachung. Der Bürgermeister hat die Kundmachung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten die Verordnungen mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Die Kundmachung hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Verordnungsblatt der Gemeinde im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Der Bürgermeister gibt zu diesem Zweck ein eigenes Verordnungsblatt heraus, dessen Titelblatt im Kopfteil die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadt“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“ ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer zu enthalten hat.
(3) Die im Rahmen des RIS kundzumachenden Verordnungen sind entsprechend dem § 32b an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen. Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen o.dgl.) zu den kundzumachenden Verordnungen vorhanden sind, können diese zugleich mit der Kundmachung der Verordnung unter derselben Adresse dauerhaft veröffentlicht werden.
(4) Wenn und solange die Kundmachung der Verordnungen oder die Bereithaltung zur Abfrage im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 36 Abs. 3 der Landesverfassung entsprechenden Weise zu erfolgen. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der in Abs. 3 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5) Teile einer Verordnung, deren Umfang oder technische Gestaltung die Kundmachung im Rahmen des RIS nicht zulässt, sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen. Die Auflage hat für die Dauer der Geltung der Verordnung im Gemeindeamt während der Amtsstunden zu erfolgen. Der Bürgermeister hat in einer Fußnote zu jenem Teil der Verordnung, der im Rahmen des RIS kundgemacht wird, auf die Auflage zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 34/2018, 4/2022, 44/2025
§ 98 GG · GG · Gemeindegesetz
§ 98 VIII. HAUPTSTÜCK*) Schlussbestimmungen
…Wirkungsbereiches. Ausgenommen sind: a) die Aufgaben, die als solche des übertragenen Wirkungsbereiches geregelt sind; b) die Kundmachung von Verordnungen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ( § 32 ); c) Kundmachungen von Verordnungen der Aufsichtsbehörde (§ 84 Abs. 4). *) Fassung LGBl.Nr. 4/2012…
§ 47 § 47*) Verhandlungsschrift
…öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen zudem auf dem Veröffentlichungsportal im Internet für die Dauer von mindestens drei Monaten zu veröffentlichen ( § 32e ). (7) Soweit nicht § 32 Anwendung findet, sind die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die in öffentlichen Sitzungen gefasst wurden, ohne unnötigen Aufschub für mindestens zwei Wochen, jedenfalls aber bis zur Veröffentlichung…
§ 94 § 94*) Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung
…Übrigen in Anlehnung an die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes zu erlassen. Für die Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes gelten die §§ 32 bis 32c sinngemäß, soweit in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Abs. 3 und 4 des § 93…
§ 93 VII. HAUPTSTÜCK*) Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
…die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes die erforderlichen näheren Bestimmungen zu erlassen. Für die Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes gelten die §§ 32 bis 32c sinngemäß, soweit in der Verordnung der Landesregierung nichts anderes bestimmt ist. *) Fassung LGBl.Nr. 94/2012, 34/2018, 4/2022…
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