§ 25 § 25*)Petitionsrecht
In Kraft seit 20. Januar 2012
Up-to-date
(1) Jede Person ist berechtigt, an die Gemeinde Petitionen zu richten. Es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012
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