§ 24 § 24Wahl- und Abstimmungsverfahren
In Kraft seit 31. Dezember 1965
Up-to-date
Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen nach diesem Hauptstück wird durch ein eigenes Gesetz geregelt.
Rückverweise
GG · Gemeindegesetz
§ 61 § 61*)Wahl durch die Gemeindevertretung
…Wahl des Gemeindevorstandes aus ihrer Mitte den Bürgermeister durch Stimmzettel zu wählen, wenn a) kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen war (§ 24 des Gemeindewahlgesetzes), b) keine Stichwahl stattfindet und kein Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt erklärt wird (§ 48 Abs. 4 des Gemeindewahlgesetzes), c) beide Wahlwerber darauf…