§ 24 Wahl- und Abstimmungsverfahren
In Kraft seit 31. Dezember 1965
Up-to-date
GG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Wirkungsbereich der Gemeinde Allgemeines
§ 24 Wahl- und Abstimmungsverfahren
Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen nach diesem Hauptstück wird durch ein eigenes Gesetz geregelt.
§ 61 GG · GG · Gemeindegesetz
§ 61
…Wahl des Gemeindevorstandes aus ihrer Mitte den Bürgermeister durch Stimmzettel zu wählen, wenn a) kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen war ( § 24 des Gemeindewahlgesetzes), b) keine Stichwahl stattfindet und kein Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt erklärt wird (§ 48 Abs. 4 des Gemeindewahlgesetzes), c) beide Wahlwerber darauf…
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