Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 nur hinsichtlich des Namens einer Gemeinde geändert wird, hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 50 GG · GG · Gemeindegesetz
§ 50 § 50*) Aufgaben
…zur Führung des Gemeindewappens ( § 10 ), 5. Führung sowie Festsetzen des Aussehens einer Fahne ( § 12 ), 6. Äußerung zur Änderung des Namens der Gemeinde ( § 14 ), 7. Bezeichnung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der Form der Gebäudebezeichnung (§ 15 Abs. 1, 3 und 5 erster Satz), 8. Antrag auf Übertragung…
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