§ 14 § 14Namensänderung
In Kraft seit 31. Dezember 1965
Up-to-date
Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 nur hinsichtlich des Namens einer Gemeinde geändert wird, hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
GG · Gemeindegesetz
§ 50
…zur Führung des Gemeindewappens (§ 10), 5. Führung sowie Festsetzen des Aussehens einer Fahne (§ 12), 6. Äußerung zur Änderung des Namens der Gemeinde (§ 14), 7. Bezeichnung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der Form der Gebäudebezeichnung (§ 15 Abs. 1, 3 und 5 erster Satz), 8. Antrag auf Übertragung…