(1) Jede Gemeinde hat das Recht, eine Fahne (Flagge) zu führen. Sie hat das Aussehen der Fahne durch Verordnung festzusetzen.
(2) Das Recht zur Führung der Fahne kann juristischen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß. Hinsichtlich der Verwendung der Fahne gilt § 10 Abs. 4 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
§ 50 GG · GG · Gemeindegesetz
§ 50 § 50*) Aufgaben
…§ 7 Abs. 2), 4. Verleihung und Widerruf des Rechtes zur Führung des Gemeindewappens ( § 10 ), 5. Führung sowie Festsetzen des Aussehens einer Fahne ( § 12 ), 6. Äußerung zur Änderung des Namens der Gemeinde ( § 14 ), 7. Bezeichnung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der Form der Gebäudebezeichnung (§ 15 Abs…
Rückverweise