§ 81a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 91/2008
In Kraft seit 20. Oktober 2010
Up-to-date
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2008 bestehenden Dienstverhältnisse der Bediensteten der Direktion des Landtages bleiben unter denselben Bedingungen weiter bestehen, jedoch mit der Maßgabe, dass diese als Dienstverhältnisse unter der Diensthoheit der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages gelten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 77/2010
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