§ 81 Änderung der Geschäftsordnung
In Kraft seit 16. Juni 2015
Up-to-date
Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen selbstständig eingebracht werden. Über solche Anträge müssen schriftliche Ausschussberichte erstattet werden, wenn an dem Antrag wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015
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