(1) Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.
(2) Bezieht sich ein Verfahren auf personenbezogene Daten, die von Abgeordneten in Ausübung ihres Mandates im Landtag verarbeitet wurden, so hat die Präsidentin/der Präsident die betroffenen Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, zu diesem Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen. Die betroffenen Abgeordneten und Datenschutzbeauftragten sind über die vorzunehmende Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten zu informieren.
(3) Der Tätigkeitsbericht des Parlamentarischen Datenschutzkomitees (§ 35e Abs. 3 DSG) ist von der Präsidentin/vom Präsidenten den Mitgliedern des Landtages zur Information zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025
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