(1) Hegt die Präsidentin/der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, so hat sie/er die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen.
(2) Beziehen sich datenschutzrechtliche Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Abgeordneten erstellt oder in den Landtag eingebracht wurde, hat die Präsidentin/der Präsident die betreffenden Abgeordneten und die/den vom betreffenden Landtagsklub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragte/Datenschutzbeauftragten einzubinden.
(3) Soweit personenbezogene Daten nach dieser Abwägung geheim zu halten sind, hat die Präsidentin/der Präsident die Veröffentlichung zu unterlassen oder zu beschränken und die betroffenen Abgeordneten und Datenschutzbeauftragten zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025
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