LandesrechtSteiermarkLandesesetzeGeschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005§ 80e

§ 80eDatenschutzbeauftragte

In Kraft seit 29. August 2025
Up-to-date

(1) Die Landtagsklubs haben der Präsidentin/dem Präsidenten je eine/einen Datenschutzbeauftragten bekanntzugeben. Diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als ernannt.

(2) Für Änderungen in der Person der Datenschutzbeauftragten gilt Abs. 1 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025

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