§ 80a Veröffentlichung personenbezogener Daten
In Kraft seit 29. August 2025
Up-to-date
(1) Der Landtag kann personenbezogene Daten von Mitgliedern des Landtages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Landesregierung veröffentlichen.
(2) Darüber hinaus hat die Präsidentin/der Präsident alle nach diesem Gesetz durchzuführenden Veröffentlichungen zu veranlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025
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