§ 8 Pflichten der Abgeordneten
In Kraft seit 09. Februar 2012
Up-to-date
§ 8 Pflichten der Abgeordneten — GeoLT 2005
(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, denen sie als Mitglied angehören, teilzunehmen.
(2) Die Abgeordneten sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden (Art. 32 Abs. 1 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012
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