§ 79 Abordnungen, Verkehr
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
(1) Abordnungen werden weder in die Sitzungen des Hauses noch in die seiner Ausschüsse zugelassen.
(2) Nach außen verkehren der Landtag und seine Ausschüsse nur durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages.
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