§ 78 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 26. Mai 2021
Up-to-date
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. einbringen: ein Dokument zur weiteren Behandlung an den Landtag oder ein Organ des Landtages übergeben;
2. bekannt geben: Abgeordnete oder Organe des Landtages darüber informieren, dass ein Dokument eingebracht worden ist oder vorliegt;
3. zuweisen: ein Dokument dem zuständigen Organ des Landtages zuteilen;
4. veröffentlichen: ein Dokument in allgemein zugänglicher elektronischer Form darstellen;
5. übermitteln: ein Dokument unmittelbar an Abgeordnete oder an Organe des Landtages weiterleiten;
6. unterfertigen: ein Dokument elektronisch signieren;
7. melden: Wortmeldungen können mündlich oder elektronisch angemeldet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2021
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