Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. einbringen: ein Dokument zur weiteren Behandlung an den Landtag oder ein Organ des Landtages übergeben;
2. bekannt geben: Abgeordnete oder Organe des Landtages darüber informieren, dass ein Dokument eingebracht worden ist oder vorliegt;
3. zuweisen: ein Dokument dem zuständigen Organ des Landtages zuteilen;
4. veröffentlichen: ein Dokument in allgemein zugänglicher elektronischer Form darstellen;
5. übermitteln: ein Dokument unmittelbar an Abgeordnete oder an Organe des Landtages weiterleiten;
6. unterfertigen: ein Dokument elektronisch signieren;
7. melden: Wortmeldungen können mündlich oder elektronisch angemeldet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2021
Rückverweise
GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 39 Eröffnung der Sitzung und Mitteilungen
…anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und macht die auf Grund der eingebrachten Verhandlungsgegenstände erforderlichen Mitteilungen. Verweise auf veröffentlichte Dokumente gemäß § 78 Z 4 sind zulässig. (2) Mitteilungen der Präsidentin/des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schluss der Sitzung vorgebracht werden. (3) Die Präsidentin/Der…