§ 77 Elektronischer Schriftverkehr
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
(1) Der Schriftverkehr im Landtag wird in elektronischer Form abgewickelt.
(2) Langen beim Landtag Schriftstücke von externen Stellen in nicht elektronischer Form ein, sind sie vor der weiteren Behandlung elektronisch zu erfassen.
(3) Sofern die elektronische Einbringung, Bekanntgabe, Zuweisung, Veröffentlichung, Übermittlung oder Unterfertigung im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind, haben diese in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind diese Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.
(4) Von jedem Dokument müssen Sicherungskopien und beglaubigte Ausdrucke in der erforderlichen Anzahl zwecks Archivierung hergestellt werden.
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