§ 73 Ruf zur Sache
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf der Präsidentin/des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
(2) Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann die Präsidentin/der Präsident das Wort entziehen.
(3) Wurde einer Rednerin/einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag, ohne dass eine Wechselrede stattzufinden hat, beschließen, dass er die Rednerin/den Redner dennoch hören wolle.
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