(1) Jede/Jeder Abgeordnete kann die Besprechung der Anfragebeantwortung verlangen.
(2) Ein solches Verlangen ist spätestens binnen fünf Werktagen ab Veröffentlichung der Anfragebeantwortung einzubringen.
(3) Verlangen, die spätestens am dritten Werktag 12 Uhr vor der nächstfolgenden Landtagssitzung eingebracht wurden, sind zu Beginn dieser zu behandeln. Danach eingebrachte Verlangen sind zu Beginn der darauffolgenden Landtagssitzung zu behandeln.
(4) Abgeordnete dürfen pro Sitzung des Landtages nicht mehr als zwei Verlangen auf Besprechung einer Anfragebeantwortung unterstützen.
(5) Die Besprechung der Anfragebeantwortung wird von einer/einem Abgeordneten, die/der das Verlangen unterfertigt hat, eröffnet, wobei deren/dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann sich je eine Rednerin/ein Redner pro Klub melden, deren/dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Stellungnahmen von Mitgliedern der Landesregierung dürfen nicht länger als zehn Minuten dauern.
(6) Bei der Besprechung der Anfragebeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021
Rückverweise
GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 57 Redezeit
…3 bleiben folgende Tagesordnungspunkte unberührt: Darlegung und Beratung des Landesbudgets (§ 45 und § 57 Abs. 2), Besprechung der Anfragebeantwortung (§ 67), Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung (§ 68), Aktuelle Stunde (§ 71). Die Bestimmungen über die Tatsächliche Berichtigung (§ …
§ 55 Redeordnung
…für“ oder „gegen“ sprechen werden. Die Angabe „für“ oder „gegen“ erfolgt nicht in den Fällen der § 67 (Besprechung der Anfragebeantwortung), § 68 (Dringliche Verhandlung der Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung) und § 71 (Aktuelle Stunde). (2) Sie gelangen in…
§ 40 Anordnung der Sitzungen, Vertagung, Einberufung des Landtages
…61a) 2. Wahl der Landesregierung (§ 61b), 3. Aktuelle Stunde (§ 71), 4. Befragung der Mitglieder der Landesregierung (§ 69), 5. Besprechung der Anfragebeantwortung (§ 67). (2) Die Präsidentin/Der Präsident verkündet am Schluss jeder Sitzung entweder Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung oder dass es beabsichtigt ist, die nächste…