Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der selbstständigen behördlichen Verwaltung der Länder oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010
Rückverweise
GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 69 Befragung der Mitglieder der Landesregierung
…in einem Ausmaß von höchstens zwei Minuten zulässig. Je Landtagsklub ist nur eine Anfrage je Sitzung zulässig. Erlaubt sind kurze Fragen im Sinn des § 65. (2) Das befragte Mitglied der Landesregierung oder seine Vertretung gemäß der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, die Anfrage mündlich in derselben Sitzung zu…