§ 64 § 64
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
GeoLT 2005
Gliederung
(1) Jeder/Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, an die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages und an die Obleute der Ausschüsse schriftliche Anfragen einzubringen.
(2) Die Befragten haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Anfrage schriftlich zu antworten. Ist den Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.
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