§ 59 Stimmrecht
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung stattfinden. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Rückverweise
GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 34 Verhandlungen der Ausschüsse
…gefasst. Obleute üben das Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 59 sinngemäß Anwendung. (12) (Anm.: entfallen) (13) Namentliche Abstimmungen werden auf Anordnung der jeweiligen Obleute oder auf Verlangen von einem Drittel der vom Landtag festgesetzten Anzahl…