§ 59 Stimmrecht
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung stattfinden. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
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