(1) Zu einem Beschluss des Landtages ist, soweit bundes- oder landesverfassungsgesetzlich oder in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Das Gleiche gilt für Wahlen im Landtag und in den Ausschüssen.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (Art. 27 Abs. 2 L-VG), ebenso die Geschäftsordnung des Landtages (Art. 25 L-VG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012
Rückverweise
GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 38 Beschlussfähigkeit des Hauses
…1) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl (§ 58) ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich. (2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit des Landtages nicht vorgenommen werden, so unterbricht die Präsidentin/der…