§ 50 § 50
In Kraft seit 01. Oktober 2008
Up-to-date
GeoLT 2005
Gliederung
Die Direktion des Landtages kann vor Beschlussfassung durch den Landtag Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008
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