§ 5 Ordnungsdienst
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
(1) Der Landtag wählt zum Ordnungsdienst vier Ordnerinnen/Ordner aus seiner Mitte.
(2) Die Ordnerinnen/Ordner handhaben die Hausordnung unter der Leitung der Präsidentin/des Präsidenten.
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